Regelung zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1. Januar 2023
Sehr geehrte Mitarbeitende,
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auf gelbem Papier hat bei gesetzlich Krankenversicherten bald ausgedient. Ab dem 01.01.2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend eingeführt.
Fakten:
Die neue Regelung gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmende. Privatkrankenversicherte Personen sind nicht von dem neuen Meldeverfahren „eAU“ betroffen. Bis auf Weiteres bleibt es hier wie gehabt bei einer Aushändigung des jeweiligen unterschriebenen Durchschlags für die Krankenkasse, den Arbeitnehmenden und den Arbeitgeber. Auch die ärztliche Bescheinigung von Ärzten aus dem Ausland bleibt von der neuen Regelung unberührt. Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmende jedoch gilt: Ab Januar 2023 melden sie sich zwar nach wie vor krank. Den Nachweis – der bislang in Form des „gelben Scheins“ erfolgte – müssen sie aber nicht mehr selbst vorlegen. Dieser wird vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgerufen.
Zusammenfassend kann man festhalten: Im Grundsatz entfällt die Vorlagepflicht einer AU für Beschäftigte ab dem 01. Januar 2023; die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber hingegen bleibt bestehen.
Der Ablauf stellt sich dem Grunde nach wie folgt dar:
Schritt 1: Arztpraxis meldet an die Krankenkasse
Im ersten Schritt stellen der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden fest. Anders als zuvor, übermittelt die behandelnde Arztpraxis oder das behandelnde Krankenhaus nun die notwendigen Daten, die sich bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befunden haben, an die (gesetzliche) Krankenkasse des Arbeitnehmenden. Lediglich der Arbeitnehmende erhält noch eine Ausfertigung der Bescheinigung in Papierform!
Schritt 2: Arbeitnehmende informieren den Arbeitgeber
Der Arbeitnehmende meldet sich – wie bisher auch – unverzüglich bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig – unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit (à Melde- bzw. Informationspflicht !). Mit der eAU entfällt jedoch die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seitens der Arbeitnehmenden (à Vorlagepflicht): Bislang sind Arbeitnehmende grundsätzlich nach dem dritten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitgeber vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).
Schritt 3: Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse
Erst nachdem die Krankmeldung des Arbeitnehmenden erfolgt ist, darf der Arbeitgeber eine Abfrage zur Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenkasse einholen. Ein automatischer Transfer der eAU seitens der zuständigen Krankenkasse findet nicht statt. Die zuständige Krankenkasse hält hierfür folgende Informationen bereit:
- Name des oder der Beschäftigten,
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall beruht.
Über den konkreten Ablauf bei der Stadt Offenburg /TBO werden wir (Fachbereich Personal und Organisation) in Kürze berichten. Derzeit wird das Meldeverfahren innerhalb unserer Organisation (z.B. über ZEUS X oder einem Cloud-Formular) und auch das Abrufverfahren mit den Krankenkassen getestet.
Schon jetzt vielen Dank für Ihr Mitwirken bei der Umstellung.
Für Fragen steht Ihnen das Team Zeitwirtschaft selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung. Ihr Team Zeitwirtschaft
